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GOH Hesse GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der Firma GOH HESSE GmbH (Geschäftsführer: Jörg Hesse) regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht sowie den nachstehenden Bedingungen, die in jedem Falle Vorrang vor entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers haben, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

  
1 Angebot und Auftragsbestätigung 

Unsere Angebote sind stets bis Vertragsabschluß freibleibend.
An den zum Angebot gehörenden Unterlagen und Zeichnungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für andere als die vereinbarten Zwecke benutzt werden. Der Vertragsabschluß kommt nur auf Grund unserer Auftragsbestätigung zustande, deren Datum maßgeblich ist.

  
2 Umfang der Leistung

Für den Inhalt des Vertrages und den Umfang unserer Leistungen sind allein der Inhalt unserer Auftragsbestätigung und der Inhalt dieser Geschäftsbedingungen maßgebend. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

  
3 Mitwirkungs- und Obhutpflichten des Bestellers

Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind und der Besteller alle ihm obliegenden Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat, dass der Einbau der Anlage möglichst in einem Zuge erfolgen kann.

  
4 Fristen

Die von uns angegebenen Fristen für Montagebeginn und Ausführung sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

 

Ihr Lauf beginnt in jedem Falle frühestens mit Vertragsabschluß und setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat.

 

Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Nebenarbeiten, wie z. B. die Isolierung, die Anbringung von Teilen der regeltechnischen Anlagen usw. erst später ausgeführt werden

  
5 Verzug

Bei verschuldetem Leistungsrückstand des Bestellers mit wesentlichen Leistungen können wir Vorauszahlung und Sicherheiten verlangen sowie das Wegnahmehrecht ausüben. Im Falle der Wegnahme werden die demontierten Teile zum Zeitwert in Anrechnung gebracht.

 

Wenn sich nach Vertragsabschluß die Vermögensverhältnisse des Bestellers nachteilig entwickeln oder uns glaubhafte Auskünfte über mangelnde Bonität des Bestellers zuteil werden, sind wir ebenfalls berechtigt, Vorauszahlung und Sicherheiten zu verlangen.

  
6 Schadensersatz

Steht uns eine Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung gegen den Besteller zu, beläuft sich diese, unbeschadet des Rechts zur Geltendmachung eines weiteren Schadens, auf 20% der Auftragssumme, es sei denn, der Besteller erbringt den achweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

  
7 Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach §13 VOB/B. Für nicht von §13 Nr. 4 Satz 1 VOB/B erfasste Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach § 638 BGB.

  
8 Preise

Bei Materialpreis-, Lohn- oder Umsatzsteuererhöhungen sind wir berechtigt, entsprechende Nachforderungen mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen geltend zu machen, wenn unsere Leistungen aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden können.

 

- Alle Hilfs- und Sicherungsleistungen, für deren Ausführung der Besteller auf Grund seiner Mitwirkungs- und Obhutpflichten zu sorgen hat, soweit diese ausnahmsweise von Mitarbeitern unserer Firma erbracht werden

  
9 Zahlung

Die Zahlungen sind in bar ohne Abzüge zu leisten. Sie sind wie folgt fällig:

 

50 % der Auftragssumme bei Anlieferung der hauptsächlichen Materialien, spätestens jedoch bei Montagebeginn.

 

Die Schlusszahlung von 50 % innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der Schlussabrechnung, wenn die Abnahme bereits erfolgt ist; ansonsten innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme. Gesondert zu vergütende Leistungen und Taglohnarbeiten sind innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum zahlungsfällig

 

Wechsel und Schecks werden nur nicht entgegengenommen.

 

Alle Zahlungen dürfen nur an uns, nicht aber an unsere Vertreter, Monteure oder andere Angestellte erfolgen, sofern sich diese nicht durch besondere Inkassovollmacht ausweisen können

 

Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit 4% über EZB-Diskont, mindestens aber 8% zu verlangen, es sei denn, der Besteller erbringt den Nachweis, dass ein Zinsschaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist

 

Gegenansprüche, insbesondere auch aus Gewährleistung, berechtigen den Besteller nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind

   

10 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum und die Verfügungsbefugnis an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Ansprüche aus jedwedem Rechtsgrund aus diesem Vertrag vor.

 

Werden von uns gelieferte Gegenstände mit anderen Gegenständen fest verbunden, so überträgt der Besteller etwa hierdurch für ihn entstehende Forderungen oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf uns. Der Besteller verpflichtet sich zu dulden, dass wir die demontierbaren Teile, wie z. B. Radiatoren, Kessel u. ä., demontieren und wieder an uns nehmen, wenn er sich mit einer Zahlung länger als drei Wochen in Verzug befindet. Gegebenenfalls ist der Besteller verpflichtet, die genannten Gegenstände an uns zurück zu übereignen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

Soweit die von uns gelieferten Gegenstände durch Grundpfandrechte oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belastet wurden bzw. belastet werden sollen, ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich seine Gläubiger auf die uns zustehenden Rechte hinzuweisen und uns zu unterrichten. Gleiches gilt für eine Veräußerung des gesamten Grundstücks. Der Besteller tritt die in diesem Fall für ihn entstehende Kaufpreisforderung bereits jetzt in Höhe unserer Ansprüche an uns ab. Daneben bleibt die persönliche Haftung des Bestellers bestehen. In allen diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns Abschriften derjenigen Urkunden zur Verfügung zu stellen, die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlich sind.

 

Solange unsere Eigentums- und Wegnehmrechte bestehen, ist der Besteller verpflichtet, ausreichende Versicherungen gegen Feuer-, Wasser- und andere Schäden abzuschließen. Die Ansprüche gegen den Versicherer sind an uns bis zur Höhe unserer Forderung im Voraus abgetreten, unbeschadet des Fortbestandes der persönlichen Haftung des Bestellers.

  
11 Ergänzende Vertragsbestimmungen

Ergänzend gelten die Bestimmungen der VOB/A DIN 1960, VOB/B DIN 1961 sowie die einschlägigen allgemeinen technischen Vorschriften der VOB/C.

 

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Offenbach a.M. als vereinbart, wenn der Besteller Vollkaufmann ist. 

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GOH Hesse GmbH | goh@gmx.de / 069-85704266
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